BCR versus HB1B versus KX3 versus ... ???

  • Ich bitte, ebenso offentlich um die Sperrung meines Zugangs zum Forum. Geflogen bin ich schon länst, seit damals mit dem Kettensägenöl für das BCR. Schade, dass ich die betreffende Beiträge im Forum nicht mehr finden kann.


    Ich wünsche viel Gesundheit und gutes Gelingen.


    73, Razvan DL2ARL :(


    PS: einen allerletzten Beitrag sei mir doch genehmigt:


    "...hätten wir dich längst gesperrt..."
    ist das ein Pluralis Majestatis? ?(

    Einmal editiert, zuletzt von dl2arl () aus folgendem Grund: höflichst.

  • Wir sind zum Glück mehr als einer. DL1JGS, machst du das bitte, ist zu umständlich mit dem Smartphon.

    73/2 de Peter, DL2FI
    Proud member of Second Class Operators Club SOC and Flying Pig Zapper #OOO (Certificated Kit Destroyer)

  • P.S. Ich hab mal angefragt. Wenn eine Antwort eingeht werde ich Laut geben.

    Prima, Günter, das interssiert mich ebenfalls.

    73 Michael, DF2OK.

    ~ AFU seit 1975 ~ DARC ~ G-QRP-Club ~ DL-QRP-AG ~ AGCW ~ FISTS ~ QRPARCI ~ SKCC ~

    "Der Gesunde weiß nicht, wie reich er ist."

  • nur das kein Irrtum entsteht: Seit 2 Jahren ist auch in DL auf 6m portabel erlaubt. (Man muss ja auch nicht mehr /p anhängen.)


    Und feste AFU-St. ist was anderes als ortsfeste AFU-St. Orstfest stand bis 2014.
    Da selbst die telefonische Erreichbarkeit während(!) des Funkbetriebes entfallen ist, deutet das weiterhin darauf hin, dass man außerhalb seines gemeldeten Standortes 6m-Betrieb machen kann.


    ortfeste AFU-St.: Funkbetrieb an der gemeldeten Anschrift, sprich gemeldetem Ort und niemals woanders
    feste AFU-St.: Funkbetrieb ohne Ortsveränderung während des Funkbetriebes, sprich gelicher Ort während des Sendens
    bewegliche AFU-St.: während des Funkbetriebes/Sendens erfolgt eine Ortsveränderung, siehe mobil, maritim-mobil, airmobil


    Außerdem Zitat: " ... sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet."
    D.h. ein OV-Fieldday auf einem Berg ohne Handyempfang wäre möglich.


    Das gibt der Verfügungstext eben her. Und nirgendswo steht explizit, dass portabel-Betrieb nicht zugelassen ist. Und was nicht verboten .....


    Leider ist die spitzfindige Deutung von DJ0HE so nicht zutreffend.


    Zumindest entspricht es nicht der Verfügung der Bundesnetzagentur, die als zuständige Behörde selbige erlassen hat. Eigene Interpretationen von Unklarheiten im Verfügungstexten oder Fragen nach Rückendeckung beim DARCoder einer Redaktion sind halt nur Interpretationen. Die direkte Nachfrage bei der Behörde, die die Verfügung ausgegeben hat ist da eindeutiger.


    Wie im Vorpost angekündigt, habe bei der Bundesnetzangentur angefragt. Hier der Wortlaut meiner mail an die Bundesnetzagentur:


    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte sie um eine Begriffsklärung. In der:


    Mitteilung Nr. 34 / 201 6 Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz steht im Verfügungstext:


    Nutzungsbestimmungen
    "Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A sowie Inhaber einer gültigen CEPT -Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT Empfehlung T/R 61 -01 erfolgen"


    Was ist eine "feste Amateurfunkstelle" im Sinne dieser Verfügung? Ist es
    - Eine ortsfeste Amateurfunkstelle am Ort wie er für das Rufzeichen in der Liste der Amateurfunkstellen eingetragen ist?
    - Oder kann die Amateurfunkstelle an einem beliebigen Ort betrieben werden, so lange sie nicht mobil oder anderweitig beweglich ist?


    mit freundilchen Grüßen

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • Und hier ist die glasklare Antwort der Bundesnetzagentur.
    vielen Dank für Ihre Mail.


    Eine ortsfeste Amateurfunkstelle im Sinne der von Ihnen genannten Verfügung ist die am in unserem Datenbestand hinterlegten Betriebsort betriebene AFu-Stelle.
    Ggfs. kann auch ein weiterer Betriebsort bei uns eingetragen werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ralf xxxxxx


    Bundesnetzagentur
    Außenstelle Dortmund
    Leiter Dienstleistungszentrum 10
    (Amateurfunkverwaltung)
    Alter Hellweg 56
    44379 Dortmund


    E-Mail: Dort10-Postfach@BNetzA.de


    Nach dem Diktum der Behörde gibt es keinen Unterschied zwischen fest und ortsfest. Alle Wortklaubereien helfen also wenig.



    73
    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • Ja, die BNetzA hat glasklar definiert,was eine ORTSFESTE Station ist. 8|
    Was unter einer FESTEN Station zu verstehen ist blieb sie uns schuldig. Behörde halt... ;(

    72! de Uli


    Bedenke! Amateure bauten die Arche, Profis die Titanic...

  • Ja, die BNetzA hat glasklar definiert,was eine ORTSFESTE Station ist. 8|
    Was unter einer FESTEN Station zu verstehen ist blieb sie uns schuldig. Behörde halt... ;(


    habe auch was gefunden:


    Gemäß Vollzugsordnung Funkdienst (VO Funk Abschnitt IV Ziffer 63) ist eine Feste Funkstelle
    eine Funkstelle des festen Funkdienstes. Dieser ist in Abschnitt III Ziffer 21 definiert: "Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten.


    Da nicht definiert ist, ab welcher Dauer eine feste Funkstelle errichtet sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass jede vom Kfz abgesetzte Antenne für den Zeitraum der Nutzung Teil des festen Funkdienstes ist. Im Umkehrschluss, nur der Betrieb aus dem Kfz mit Kfz-Antenne ist auf dem 6m-Band nicht erlaubt.


    Da die VO Funk international gültig ist, sollte dies das übergeordnete Gesetz sein und somit zur Anwendung gebracht werden.

    72! Frank, DH0JAE
    QRV oft mit QRP, G-QRP-C 6807

  • Moin,

    Da die VO Funk international gültig ist, sollte dies das übergeordnete Gesetz sein und somit zur Anwendung gebracht werden.

    Steht da denn auch drin, dass jede feste Funkstelle entweder in der Genehmigungsurkunde eingetragen sein oder zumindest bei der BNetzA auch als feste Funkstelle gemeldet sein muss? Denn nach der Aussage der BNetzA kann man durchaus eine weitere feste Funkstelle melden. Das bereite ich gerade mit der Selbsterklärung vor, weil ich zwei QTHs, mittlerweile beide mit festen Funkstellen, ausgerüstet habe.


    Nach der Aussage der BNetzA ist nicht die Anzahl und Dauer der festen Funkstellen der Knackpunkt, sondern das diese gemeldet sind. Also fahre mit dem Auto irgendwohin, errichte eine feste Funkstelle nach Deiner Definition, melde diese bei der BNetzA und alles ist ok. Und für jede feste Funkstelle gilt übrigens, vor der Inbetriebnahme eine Selbsterklärung* zu erstellen, unabhängig von der geplanten Dauer einer festen Funkstelle :D


    73, Tom


    PS: * bei mehr als 10 Watt EIRP.

  • Da nicht definiert ist, ab welcher Dauer eine feste Funkstelle errichtet sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass jede vom Kfz abgesetzte Antenne für den Zeitraum der Nutzung Teil des festen Funkdienstes ist. Im Umkehrschluss, nur der Betrieb aus dem Kfz mit Kfz-Antenne ist auf dem 6m-Band nicht erlaubt.


    Ooooch Leute,
    jetzt doch bitte nicht noch mehr hemdsärmelige Versuche (...kann davon ausgegangen werden" usw.) Dinge mit Umkehrschlüssen so hinzudeuteln, dass sie ins private Kalkül passen. Das ist zwar irgendwie rührend, aber sinnlos.


    Es müsste doch jetzt nach der Auskunft der Bundesnetzagentur klar sein, was sie unter einer festen Funkstelle versteht: eine Funkstelle an einem in der Orts-Datenbank der nationalen Fernmeldebehörde eingetragenen festen Standort.


    73
    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • lbr DL7BJ :
    Dein Text, Zitat: Und für jede feste Funkstelle gilt übrigens, vor der Inbetriebnahme eine Selbsterklärung* zu erstellen, unabhängig von der geplanten Dauer einer festen Funkstelle.


    Bitte richtig lesen bzw wiedergeben.
    Es heißt richtig: "Anleitung zur Durchführung der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach §9 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung
    elektromagnetischer Felder (BEMFV)" - Herausgeber ist die BNetzA.


    Hier geht es also um "ortsfeste", zum dauerhaften Betrieb an gemeldetem Ort bestimmte AFU-Anlagen.


    lbr DL7ZAO:
    Dein Text, Zitat:
    "Und hier ist die glasklare Antwort der Bundesnetzagentur.
    vielen Dank für Ihre Mail.


    Eine ortsfeste Amateurfunkstelle im Sinne der von Ihnen genannten Verfügung ist die am in unserem Datenbestand hinterlegten Betriebsort betriebene AFu-Stelle.
    Ggfs. kann auch ein weiterer Betriebsort bei uns eingetragen werden.
    Mit freundlichen Grüßen, Ralf xxxxxx"


    Nur, dass in genannter Verfügung seit 2015 garnicht mehr "ortsfeste" Amateurfunkstelle sondern "festen" Amateurfunkstelle steht.


    Zwei unterschiedliche Formulierungen bedeuten zwei unterschiedliche Gegebenheiten.
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    Ok, jeder darf ja gern glauben, was er möchte. Aber die Gegenargumente haben mich nicht überzeugen können.


    Ich für meinen Teil wollte ja nur darauf hinweisen, dass sich im Gesetzes-/Verfügungstext seit 2015 etwas (wenn auch nur eine Kleinigkeit) geändert hat.


    Deshalb werde ich weiterhin ohne schlechtes Gewissen neben dem Funkbetrieb von meiner ortsfesten AFU-Stelle an der eingetragen Adresse, auch Funkbetrieb von einer festen AFU-Stelle unter Verzicht auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs auf dem 6m-Band aktiv sein. So wie im Verfügungstext geschrieben steht.


    Damit mache ich auch QRT in diesem Tread. Vielen Dank für den small-talk.

    72! Frank, DH0JAE
    QRV oft mit QRP, G-QRP-C 6807