Urheber- und Zitatrecht

  • Einerseits dürfen privat erstellte Kopien an Freunde (wie hier) weitergegeben werden, allerdings nicht öffentlich. Deswegen mein Hinweis auf die PN/Konversation.


    Andererseits hat Günter, DL4ZAO, erst letztens hier etwas geschrieben, an das ich mich erst jetzt erinnere:

    "Nebenbei bemerkt: Schaltbilder, sofern sie nicht außergewöhnlich künstlerisch individuell gestaltet sind, unterliegen - wie alle technischen Zeichnungen mit standardisierten Symbolen - keinem Urheberrechtsschutz; sie erfüllen nicht die Anforderungen an die Schöpfungshöhe, um als Werk zu gelten. Und zitieren darf man sie sowieso."

    Leider habe ich noch nicht nachlesen können, wo das so geregelt ist.

    Es würde mich in der Frage etwas entspannter machen...

    Viele Grüße

    Jürgen

  • Es lässt sich nachlesen: Schützenswert nach dem Urheberrecht sind "Werke", denen man die Attribute als persönliche und geistige Schöpfung zusprechen kann. Bestimmend ist die Individualität und die Schöpfungshöhe. Schaltpläne fallen nach dieser Auffassung nicht als Werk unter das Urheberrecht, da sie aus genormten Zeichenelementen zusammengesetzt sind, und es ihnen an Individualität und Schöpfungshöhe mangelt. Der Schutz durch das Urheberrecht orientiert sich also an der individuellen "Schöpfungshöhe":


    Zum Verständnis: Es ist dabei zu unterscheiden zwischen dem Schaltplan (der eigentlichen Zeichnung), und der dahinterstehenden Idee der Schaltung, die sich in der Schaltplanzeichnung nur ausdrückt. Ideen sind frei und nicht per se geschützt. Schaltungsideen könnnen nur, wenn sie neuartig sind, als Erfindung patentiert werden oder als eingetragenes Geschmachsmuster vor gewerblicher Verwertung geschützt werden.


    Schöpfungshöhe – Wikipedia



    https://www.juraforum.de/lexikon/schoepfungshoehe
    daraus zitiert (letzter Abschnitt)

    "Wichtig zu bemerken ist, dass die deutsche Justiz wissenschaftlichen oder technischen Texten und technisch-wissenschaftlichen Darstellungen einen Schutz des Inhalts nicht gewährt. Für den Urheberrechtsschutz ist lediglich Anordnung sowie Einteilung des Materials, die Form und Art der Sammlung von Ausschlag. Wissenschaftliche und politische Gedanken sollen 'Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung' sein und nicht auf dem Weg über das Urheberrecht monopolisiert werden."


    Das führt zu der schwer verständlichen Einsicht, dass ein geknipstes Foto von Tante Else Urheberrechtsschutz genießt, ein elektrischer Schaltplan aber nicht, auch wenn hinter dem Schaltplan eine äußerst pfiffige oder ausgeklügelte Idee steht. Eine technische Zeichung kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen als Werk schützenswert sein; und zwar dann, wenn sie besondere individuelle Merkmale aufweist und die Anforderungen an eine Mindest-Schöpfungshöhe erfüllt. Gekonnt gemachte Explosionszeichnungen oder Skizzen und Baupläne eines Architekten gelten als geschützte Werke.


    So führten die Richter am Bundesgerichtshof aus:

    "...Es ist jedoch anerkannt - und aus urheberrechtlicher Sicht völlig selbstverständlich -, daß sowohl der technische Inhalt der Schaltung als auch der technische Gestaltungsspielraum bei Entwurf der Schaltung für den urheberrechtlichen Schutz des Schaltplans völlig irrelevant ist. Die erforderliche Schöpfungshöhe des Schaltplans und anderer Darstellungen technischer und wissenschaftlicher Art kann sich nur aus einer besonderen Darstellung der Schaltung ergeben, die jedoch auf den Inhalt, also die Auswahl und Anordnung im Sinne der Verschaltung der Bauteile, keine Auswirkungen besitzt...."


    Für einen Zeitschriftenartikel heißt das nach meiner Auffassung. : Texte, Grafiken und Fotos bzw. der komplette Artikel fallen als "Werk" unter den Schutz des Urheberrechts. Gewöhnliche Schaltplanzeichnungen mit genormten Symbolen - wie z. B. Transistor oder Widerstandssymbol, gelten mangels individueller Schöpfungshöhe in der Regel als nicht als schützenswert im Sinne des Urheberrechts.


    73

    Günter







    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

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  • Hallo Günter,


    vielen Dank, das Du Dir die Arbeit gemacht hast, uns das hier so ausführlich zu erläutern.

    👍🏻👍🏻

    Viele Grüße

    Jürgen

  • Jürgen,

    als Betreiber einer Webseite hatte ich mir damals Rat geholt, um nicht irgendwann von einer kostenpflichtigen Abmahnung überrascht zu werden.


    Was man auch noch ansprechen sollte, weil es in diesem Technikforum schon mal in Anspruch genommen wird, ist das Zitatrecht.


    Das Zitatrecht erlaubt es, fremde Werke oder Werkteile zustimmungsfrei in ein eigenes Werk einzubinden oder im Rahmen einer technischen Diskussion zu verwenden, wenn es einem besonderen Zweck dient. Es ist allerdings an strikte Bedingungen geknküpft. Die Quelle und der Autor müssen genau benannt werden, es muss als Zitat gekennzeichnet sein und das Zitat muss als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage dienen. d.h., es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk erfolgen und es darf nur in dem Umfange zitiert werden, wie es zur inhaltlichen Auseinandersetzung notwendig ist.


    Beispiel: Ein Bildzitat mit Bezug zu einer technischen Forumdiskussion wäre erlaubt, ein Bildzitat nur als Schmuckelement wäre nicht erlaubt. Außerdem ist es nicht erlaubt, einen ganzen Artikel oder große Teile davon als Zitat zu verwenden.


    Mehr Info: "Wann können sie sich auf das Zitatrecht berufen, Uni-Konstanz"


    73

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

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  • Günter,


    nochmal Danke, das Du das Wissen auch zum Zitatrecht hier teilst. Finde ich super.

    Ich werde die Beiträge noch in ein eigenes Thema kopieren, Interessierte können es dann schneller finden.

    Viele Grüße

    Jürgen

  • Günter,


    vielen Dank für deine Mühe. Ich bin selbst kein Jurist. Aber dennoch fühle ich mich bei diesem Thema immer unsicher. Dazu ein Beispiel: Im Impressum eines Magazins, aus dem man einen Schaltplan kopiert und diesen dann in einem Forum veröffentlicht steht sinngemäß, dass selbst Anteile, die man veröffentlichen möchte, die Genehmigung des Verlages voraussetzt. Und jetzt? Sind das Wünsche eines Verlages oder ist das ein knallhartes abmahnfähiges Verbot, obwohl es nur ein Schaltplan ist?

    vy 73 de Dirk, DH4YM

  • Danke, Günter, für die Quellenangaben. Mir war das an sich über einen Freund, SK, bekannt, der als freier Redakteur für technische Artikel gearbeitet hatte. Um die Quellen dazu habe ich mich nicht sehr bemüht und ihm geglaubt. Im eigenen QRL war es einfacher weil ich für Unterricht, Handbücher und Kunden-/Serviceunterlagen (IT, IBM) eigene Firmenunterlagen ausreichend nutzen konnte. Außer bei evtl. intern oder confidential markierten Unterlagen brauchte ich mich um nichts kümmern.


    Im Moment habe ich einige alte Fach-Bücher, die vergriffen sind und teilweise gibt es auch den Verlag nicht mehr. Da ist dann auch kaum noch jemand zu finden, um evtl. ja/nein zu sagen. Beispiel Jakob Schneider Verlag, Berlin - ist entweder beim Pflaum-Verlag oder Franzis gelandet, aber selbst dort kennt den keiner mehr. Bei Büchern von 1910 (Zenneck u.a.) sollte ja die 70-Jahre Frist gelaufen sein, aber J.Schneider-Verlag aus den 40ern und 50ern ??? Gibt es dazu eigentlich Erfahrung ?? Einige sind wegen der Grundlagen es schon wert, komplett gescanned und erhalten zu werden.


    73 Peter

  • Im Moment habe ich einige alte Fach-Bücher, die vergriffen sind und teilweise gibt es auch den Verlag nicht mehr. Da ist dann auch kaum noch jemand zu finden, um evtl. ja/nein zu sagen. Beispiel Jakob Schneider Verlag, Berlin

    Rein formal: In Deutschland entsteht das Urheberrecht mit der Schöpfung des Werkes. Dieses Recht erhält der Urheber kraft Natur der Sache, er muss es nicht beantragen, es entsteht automatisch. Ein Verlag, der einen Artikel oder ein Buch abdruckt, hat vom Urheber lediglich das Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht gegen ein Honorar erworben. Das Urheberrecht verbleibt weiterhin beim Urheber, es kann nicht übertragen werden, nur vererbt. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, dann werden Werke gemeinfrei. Ist ein Werk von mehreren Autoren geschaffen, zählt der Tod des Längstlebenden für die Ermittlung der 70 Jahre Frist.


    Wenn es den Verlag oder einen Inhaber der Verwertungsrechte nicht mehr gibt, liegen die Rechte nach wie vor beim Urheber oder seinen Erben.


    Wenn in der alltäglich gelebten Praxis urheberrechtlich geschützte Werke (Texte oder Fotos) zu privaten, bildungs- oder wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, wird das meist großzügig gehandhabt. In manchen Fällen besteht bei alten Büchern oder Zeitschriftenarikeln auch kein Interesse mehr an der Wahrnehmung der Rechte. Anders ist es jedoch dann, wenn es um eine Nutzung zu geschäftlichen Zwecken geht. In diesem Fall steht das Recht des Urhebers oder seiner Erben für die Nutzung angemessen entschädigt zu werden im Vordergrund.


    Als Beispiel die Regelungen für eine Abdruckgenehmigung des Piper Verlages


    73, Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

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  • Gut, daß Goethe schon seit 70+ SK ist


    Seit 1.1.2023 sind Sherlock Holmes und Micky Mouse gemeinfrei.


    „Public Domain Day“: Ab 1. Januar 2023 sind endlich alle Sherlock Holmes Geschichten gemeinfrei! - Jurios
    Am 1. Januar eines jeden Jahres feiern die USA den Public Domain Day. Viele berühmte Werke werden nach 70 Jahren gemeinfrei, z.B. sherlock Holmes.
    jurios.de


    73

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • Seit 1.1.2023 sind Sherlock Holmes und Micky Mouse gemeinfrei.

    Hach, da kann ich ja dann statt smileys MickyMouse laufen lassen. Ich finde es super, daß wir hier ein Randthema locker durcharbeiten können, danke dafür (an alle). Hat bei mir jetzt endlich den Anstoß gegeben, mich mit den Autoren zwecks Copyright etwas tiefer auseinander zu setzen.


    Von Zenneck habe ich schon ab und an zitiert (Buch 1908, SK 1959). Da wurden Grundlagen zu Erdungsverhältnissen und Radialen erarbeitet. Die gelten heute auch noch :) .


    Bei Kammeloher bin ich aufgelaufen, der kommt ja gleich nach Müller in der Suche, außer einem Verdächtigen nichts gefunden. Ich landete voll in der Genealogie ..... Ich habe von dem die 6. überarbeite Auflage "Schwingungskreise, Leitungen und Antennen". Im Rahmen der Reflexions-Debatten war der hilfreicher als Sichla, weil von Grund auf abgeleitet wurde. Es ist ein Vorteil der alten Schwarten, daß man die Gleichungen direkt in EXCEL (bei mir Lotus123) rein klopfen kann. Vor allem kennt man dann die Neben- und Rand-Bedingungen, wo vereinfacht wurde und wo die passen müssen. Sichla vereinfacht oft mit Analogien und vermeidet komplexe Zahlen wie der Teufel das Weihwasser. Mit seinen Beispielen komme ich nicht zu Rande, aber der wird zu meinen Lebzeiten (tod)sicher nicht mehr gemeinfrei *duck*.


    Falls jemand den J.Kammerloher findet ....... bitte PN oder Post. Nachdem der 1957 noch geschrieben hat, dauert gemeinfrei auf jeden Fall noch.etwas. Ansonsten bin ich jetzt erst einmal im Innendienst ausgelastet, solange diese Höllenhitze weiter geht (nix Garten, nix Dach/Antennen, viel Eis essen ....). Ich werde mir mal eine Bücher-/Autoren-Liste anlegen, ist eh' sinnvoll.


    73 Peter

  • Sichla vereinfacht oft mit Analogien und vermeidet komplexe Zahlen wie der Teufel das Weihwasser. Mit seinen Beispielen komme ich nicht zu Rande, aber der wird zu meinen Lebzeiten (tod)sicher nicht mehr gemeinfrei *duck*.

    Ich denke mal, das wird zu verschmerzen sein. Ihm sei ein langes Leben vergönnt.


    73

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • Ich denke mal, das wird zu verschmerzen sein. Ihm sei ein langes Leben vergönnt.

    Jetzt wird's OT, sorry: War von mir etwas mißverständlich ausgedrückt. Nachdem Sichla noch aktiv schreibt, wären es für mich noch mindestens 70+Jahre - und die sind bei mir nicht mehr drin. Ich wünsche ihm selbstverständlich noch ein langes Leben (mit komplexen Zahlen :) ).


    73 Peter