Auf jeden Fall wurde geklärt wie die Mitteilung auszulegen ist und dass Interpretationen nach eigenen Gutdünken nicht immer zielführend sind. Und die Meinung dass seit zwei Jahren auf 6m Portabelbetrieb erlaubt sei ist eindeutig als nicht zutreffend geklärt.
Genauswenig wie ich niemals Anderen raten würde bei rot über die Ampel zu gehen, wenn gerade kein Auto kommt, würde ich auch niemandem raten, gegen Bestimmungen zu verstoßen. Jeder kann es halten wie er will, ob er eine Regelung wie von der BNetzA gewollt umsetzt.
Ich habe sicherheitshalber nochmal um Bestätigung nachgefragt, ob "feste Funkstelle" gleich "ortsfeste Funkstelle" sei, hier die Antwort der BNetzA:
Hallo Herr xyz
gemeint ist tatsächlich der Eintrag in unserem Datenbestand.
Hierbei unterscheidet sich die Definition der ortsfesten Funkstelle von der Beschreibung, wie sie im Bereich der EMVU zu finden ist (darf während des bestimmungsgemäßen Betriebs örtlich nicht veränderbar sein).
Mit freundlichen Grüßen
Ralf xxx
Bundesnetzagentur
Außenstelle Dortmund
Leiter Dienstleistungszentrum 10
(Amateurfunkverwaltung)
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