BNetzA verbietet Wasservitalisierer

  • Muß sie ja nicht. Abgesehen von bilateralen Vereinbarungen/Anerkennungen von Nicht-EU-Zertifikaten:

    Maßgeblich sind für D die Einfuhr und das Inverkehrbringen.

    Das Zertifikat muß von einem auditierten notified body stammen, wo immer der auch sitzt.

    Beispiel England nach Austritt EU: der Lloyd hat eine französische Tochter gegründet, damit die ganzen bisherigen Baumuster/Konformitäten nicht für die Katz sind.

    Auch einem Nicht-EU-Land steht es frei, sich eines europäischen NBs zu bedienen.

    Mich persönlich würde mal die Konformitätserklärung des Gerätes im Original interessieren...

  • Mir ist anscheinend entgangen, dass die Schweiz n mittlerweile Mitglied der Europäischen Uni,on geworden ist.

    Das hat auch niemand behauptet.

    Die Schweiz ist nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, hat aber eigene Verordnungen für das Inverkehrbrigen und die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung). Diese Verordnungen entsprechen in aller Regel den korrespondierenden EU-Richtlinien, deren Inhalte und Mechanismen meist gleichwertig übernommen werden. Das ist in bilateralen Abmachungen mit der EU vereinbart.


    Die EU-EMV Richtlinie heißt in der Schweiz z.B. VEMV.

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/18/de


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    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)