Sobald man etwas basteln muss, dann ist es kein Gerät sondern Bausatz.
Leider zählt hier nicht die individuell gefühlte Interpretation vom Hörensagen, sondern der Gesetzes-Text und die Zuständigkeit von Verordnungen und im Zweifelsfall deren Auslegung durch Gerichte. Der angesprochene Ausschluss von Bausätzen bezieht sich nämlich ausschließlich auf Funkanlagen nach dem Funkanlagengesetz. Dort steht in §2 "Einschränkungen des Anwendungsbereiches"
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten
a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden,
b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie
c) Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden,
Im Klartext bedeutet das, dass nach Abschnitt a) "Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden" vom Funkanlagengesetz ausgenommen sind". Die Ausnahme von den Bestimmungen des Funkanlagengesetzes gilt demnach explizit für Funkamateure (liz) und nicht für Verkäufer oder Hersteller oder sonstwen. Letzere nehmen die Bausatz-Funkanlage ja nicht in Betrieb oder bauen sie selbst zusammen.
Hier in dem Thread geht es um etwas ganz Anderes, nämlich um die Hürden und Voraussetzungen um ein Gewerbe als Hersteller oder Verkäufer von elektronischen Artikeln zu übernehmen oder zu eröffnen. Andere Baustelle!
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Günter