Mobilantenne- Gesetzeslage / StVO

  • Nach etwa 10 Jahren wieder mal vom gruenen QRL wg. der KW-Mobilantenne angehalten worden. (Ist an der Hecktuer angebracht und 2,8m lang). Wir berufen uns ja immer auf die "Regelung": nicht laenger als 4m ueber Grund und nicht ueber die groeszte standardmaeszig vorhandene Ausdehnung (Stozsstange, Anhaengerkupplung..) hinausgehen. - Aber wo gibt's was "schwarz auf weisz",
    das man im Diskussionsfall vorlegen / zitieren koennte ?
    Die Diskussion vergange Nacht endete gottseidank mit dem Hinweis: "... wir koennen Ihre Aussage im Moment nicht widerlegen, fahren Sie mal weite r..."
    Hab' ich dann auch getan... (zumal mir noch der Fahrzeugschein fehlte)

    73
    Juergen
    nnnn

  • Hallo Jürgen,
    da Antennen nicht zum KFZ gehören, sind sie in der StVO nicht erwähnt. Man kann sie also als Ladung betrachten, da sie am KFZ überstehen. Die maximale Ladungshöhe ist 4m. Wenn sie bei der Fahrt die linke oder rechte Seite des KFZ nicht überschreitet, sollte das den Vorgaben entsprechen. Ich habe den §12 angehängt. Wenn es nach hinten übersteht, ist nachts eine zusätzliche rote Leuchte erforderlich.

  • Zitat

    Original von DC4LO
    Hallo Jürgen,
    da Antennen nicht zum KFZ gehören, sind sie in der StVO nicht erwähnt. Man kann sie also als Ladung betrachten, da sie am KFZ überstehen. Die maximale Ladungshöhe ist 4m. Wenn sie bei der Fahrt die linke oder rechte Seite des KFZ nicht überschreitet, sollte das den Vorgaben entsprechen. Ich habe den §12 angehängt. Wenn es nach hinten übersteht, ist nachts eine zusätzliche rote Leuchte erforderlich.


    Hi, Gerd und Jürgen!


    Nicht vergessen: Tagsüber ein großes, rotes Schnupftuch (hatschi!!!) - steht auch im §12. Oder ein entsprechender roter Knüppel ("Big Stick", mit dem man dann gleich einen Drängler ordentlich verprügeln kann, hi).


    73
    Hans/DJ4AZ

  • Hallo,
    für die Ausrüstung/Anbauteile eines Kfz ist die StVZO zuständig. In der dort aufgeführten Liste bauartzulassungspflichtiger Teile sind Antennen nicht erwähnt, ich habe sie auch in der gesamten StVZO nicht gefunden. Außer: Zu elektrischen Teilen gehörende Einbauten müssen den EMV-Bestimmungen entsprechen.
    Verbleiben also die üblichen, schon genannten Bestimmungen: Magnetfüße müssen allzeit sicher haften, die Antenne darf nicht mehr wie anderes, z.B. die Ladung über das Fahrzeug ragen (seitlich sowieso nicht), wie z.B. bei scharfer Kurvenfahrt ein längerer elastischer Stahlstab. Und letztlich haftet wie immer der Fahrzeugführer
    73 Reiner

  • Hallo Reiner,
    die Anfrage von Jürgen ging um die Länge der Antenne. Es wurde kein fehlendes "E-Kennzeichen" am Funkgerät, noch eine Bescheinigung des KFZ-Herstellers gefordert, ob man(n) überhaupt während der Fahrt funken darf und mit welcher Leistung.
    Bei einem Kfz, das ab 1998 zugelassen wurden, braucht man das.


    Wenn man nun angehalten wird, ohne ein Mikrofon benutzt zu haben, haben wir kein Problem, da die Antenne nur im Stillstand benutzt wird. Da trifft dann die StVO zu.


    Aus diesem Grund hat QRPeter mit seinem Fahrrad und Boot kein Problem, da ohne ABS, ESP, Klimaanlage, Servolenkung, Motorsteuerung, Bremsassistent und Airbags gearbeitet wird. Man kann immer funken, wenn man möchte... und fährt sicherer, als wenn einem ein Airbag bei 180 kmH in das Gesicht explodiert.


    In diesem Sinn noch einen schönen Abend...

    Vy 72/73 de Gerhard

    Einmal editiert, zuletzt von DC4LO ()

  • Hallo,


    wobei bei "Einbauten" kein Unterschied zwischen Fahrt und Stand gemacht wird, die Festlegungen gelten für die Zulassung überhaupt. Richtig ist, daß ich durch eindeutige Maßnahmen die Nutzung zum Besispiel auf den Stand beschränken kann, wie zum Beispiel abgedeckte Suchscheinwerfer (im Fahrt Nutzung unzulässig) während der Fahrt oder auch das blockierte Funkgerät.
    Aber ob Fahrt oder nicht, ging aus dem Beitrag nicht hervor. Auf alle Fälle muß die Antenne bei 2,8m recht steif sein, wenn sie ohne Abspannung auskommen will.
    73 Reiner

  • Hallo,


    ich habe nochmals gegogelt und dabei folgende amtliche, zugegebenermaßen nur indirekt aussagekräftige Quellen gefunden:
    Klar dürfte sein: Nur zum Transport bestimmte Teile sind Ladung und unterliegen der StVO.
    Fest/dauerhaft mit dem Fahrzeug verbundene Teile sind An/Einbauten und unterliegen der StVZO, zu finden unter
    http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm
    Dort steht dann sinngemäß der auch auf Antennen anzuwendende Teil:
    "Detailfragen nach der Zulässigkeit von Tieferlegungen, Folien auf Scheiben, Unterbodenbeleuchtung o.ä." und der Hinweis, daß die Regelung dazu in
    http://www.stvzo.de/stvzo/Erl%F6schenBE.htm
    veröffentlicht ist.
    Wenn man die etwas verklausulierten Texte liest, kommt heraus, daß man eine Bauartgenehmigung, eine Herstellerdoku, eine Eintragung im Fahrzeugschein oder .... braucht, wenn man sich nicht in der Grauzone bewegen will. Andererseits gebe ich Kai recht - wer hat schon mal eine Bescheinigung bezüglich Verkehrssicherheit zum Magnetfuß bekommen (z.B. haftsicher bis 180km/h). Wenn es zum Streitfall kommt, auf alle Fälle gutes Brot für Anwälte. Wer soetwas am Auto anbaut, sollte die Texte auf alle Fälle mal lesen.
    73 Reiner


    //edit//
    http://service.darc.de/technik/funk/pdf/Final-Antennen.pdf
    Auf dieser Seite des DARC-Mitgliederbereiches sind schöne praktische Beispiele, wie man Antennen richtig und auch falsch montieren kann.

    Einmal editiert, zuletzt von DL8LRZ ()