Offizielle Regelungen zum 6m Band

  • Hallo zusammen,

    ich möchte mich näher mit dem 6m Band beschäftigen und suche nun vergeblich nach aktuellen offiziellen Informationen zur Nutzung. Private Websites, die sich mit dem Thema beschäftigen gibt es genug, aber etwas offizielles finde ich nicht. Auch finde ich Inforationen zu Aktualisierungen - auch hier im Forum - aber eben keine Vollständigen Informationen. Insbesondere Interessiert mich, ob ich hierfür speziell mit Telefonnummer gemeldet sein muss, wie auf Wikipedia zu lesen ist, wie das dann zu machen ist und wie "ortsfest" behördlich definiert ist.

    Vielen Dank!

    73 Thorsten
    DH0TG

  • Moin Thorsten,

    das Thema ortsfest wurde hier BCR versus HB1B versus KX3 versus ... ??? samt amtlicher Regelung ausgiebigst erörtert. Ab Beitrag #32 geht es los.

    73, Michael, DF2OK.
    ~ AFU seit 1975 ~ DARC ~ G-QRP-Club ~ DL-QRP-AG GM ~ AGCW ~ FISTS ~ QRPARCI ~ SKCC ~ QRZ.COM ~ YouTube ~
    - Morsecode ~ The ART of communication. - (DF2OK) - No computer required, just human skill. And: Real pilots don't need engines.

    Edited once, last by DF2OK (April 18, 2026 at 5:05 PM).

  • BNA https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/…funk/start.html > Verfügungen und Mitteilungen > Nutzungsbestimmungen für den Frequenzbereich 50,08 - 51,00 MHz (Vfg. 36/2006 zuletzt geändert mit Vfg. 64/2019) (pdf / 70 KB) > https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/…icationFile&v=2

    73, Michael, DF2OK.
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  • Prima. Ich war mit 6m von Anfang an dabei gewesen. Damals 1990 hatte ich bei der "Verlosung" der Zuteilungen Glück. Sie waren in der Tat begrenzt. Und wie aktuell (2026) nur für Klasse A. Wikipedia ist mit der Historie sehr lückenhaft. Ich war dann mit einem Dipol und einem wirklich guten Transverter von TenTec überwiegend in CW und wenig SSB qrv. Was anderes ging damals nicht. War aber recht müßig dort dem Rauschen sowie Baken zu lauschen und auf kurzzeitige Öffnungen zu warten. Als der Sturm den Dipol gegrounded hatte, war Schluß mit 6m.

    73, Michael, DF2OK.
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    Edited 3 times, last by DF2OK (April 18, 2026 at 5:36 PM).

  • Prima. Ich war mit 6m von Anfang an dabei gewesen.

    Und ich muss erst noch herausfinden, ob es mir taugt ;)


    "Für den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen über den Funkbetrieb mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers."

    Ich nutze als mein Haupt-Logbuch Wavelog auf einem eigenen Server. Kann ich die Dokumentationspflicht damit irgendwie abdecken (auch wenn kein QSO zustande kommt) oder scheitert es sogar in erster Instanz daran, dass ich in Wavelog nichts unterschrieben kann?

    73 Thorsten
    DH0TG

  • Hmm... kenne Wavelog nicht. Vielleicht hilft es für den Sendebetrieb ohne QSO als Gegenstation DH0TG einzutragen. Oder TEST, soweit nicht die Plausibilität des Rufzeicheneintrages geprüft wird. Dann T1EST. ;) Ausdrucke kann man analog unterschreiben. Schätze mal, das ein (Sende)Protokoll ggf. bei Problemem benötigt wird. Also wenn deinetwegen die Natoflotte ausläuft. :D

    73, Michael, DF2OK.
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  • "Für den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen über den Funkbetrieb mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers."

    Wo steht das? Ist m.W. veraltet und so nicht mehr gefordert.

    73 de Haiko DF9HC

  • Wo steht das?

    Siehe RE: Offizielle Regelungen zum 6m Band Dort im PDF-Dokument https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/…icationFile&v=2 Vorletzter Absatz.

    Anmerkung am Rande: Das Senden auf 4m ist in DL seit 1.1.2026 nicht mehr erlaubt, für Klasse E auf 6m auch nicht mehr. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/…icationFile&v=8 Das finde ich schade, aber die Regelungen sind so.

    73, Michael, DF2OK.
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    Edited 5 times, last by DF2OK (April 18, 2026 at 7:54 PM).

  • ich kann da nichts lesen von Regelungen für 2026

    Moin Martin, die Befristungen enden jeweils am 31.12.2025. Somit 2026 nicht mehr erlaubt. Gängige Formulierung, Ablaufdatum wie beim Personalausweis etc..

    Unabhängig davon wurde und wird das in der CQ-DL (DARC) und anderen Printmedien für AFU veröffentlicht und kommentiert. Was nix heissen muss, aber immerhin. In der CQ-DL 5-2026 steht auf Seite 5 zur Situation auf 70 MHz etwas geschrieben.

    73, Michael, DF2OK.
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    Edited 10 times, last by DF2OK (April 18, 2026 at 10:10 PM).

  • Das ist von 2006 - 20 Jahre alt

    Haiko, die Ergänzung ist von 2019. Bitte genau lesen. Ferner ist das das einzige Dokument, was ich bei der BNA unter der passenden Rubrik zum Download zu 6m gefunden habe.

    Wenn Du neuere zutreffende amtliche Dokumente mit Regeländerungen bei der BNA nach Deiner Ansicht findest, bitte gerne hier verlinken. Sollte amtlich etwas neueres geben, behaupte ich gerne das Gegenteil. ;) Noch ein PDF - das Formblatt zur Betriebsmeldung.

    Leider ist die Suchfunktion der Behörde grottig... Suche die dort genannte Verfügung Nr. 64/2019. Allgemein finde ich es immer noch schade, dass man sich alle rechtlich relevanten Nachweise umständlich zusammensuchen muss. Aber ist halt so.

    Edit: Sammlung von Amtsblättern https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines…latt/start.html

    Jetzt nur noch eine Sammlung von Verfügungen finden...

    Allerdings sollte man davon ausgehen, dass alte bzw. nicht mehr gültige Verordnungen und Gesetze nicht mehr in den offiziellen Kanälen zu finden sein werden. Ansonsten gilt das, was Thorsten im Eingangsposting schon geschrieben hat - viele Meinungen und Interpretationen.

    Zitat BNA

    Rechtsgrundlage

    Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Zudem gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.

    Näheres zu den Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in Deutschland finden Sie in Anlage 1 der AFuV und in den Verfügungen und Mitteilungen.

    Zitat Ende.

    Übersicht:

    Bundesnetzagentur - Amateurfunk

    Verfügungen und Mitteilungen:

    Bundesnetzagentur - Amateurfunk

    AFuV https://www.gesetze-im-internet.de/afuv_2005/BJNR024200005.html Mai 2024.

    Mit Afu auf 6m ging es 1990 los.

    Man beachte die unterschiedlichen Leistungen und die Fußnoten 5 und 16.

    1550 – 50,4MHzS750 WPEP 5 16
    1650,4 – 52MHzS25 WPEP

    5 16


    24. Juni 2024: Novellierte Amateurfunkverordnung (AfuV) in Kraft getreten
    Am heutigen Montag, den 24. Juni, ist die novellierte Amateurfunkverordnung in Kraft getreten. Mit der überarbeiteten Verordnung gesteht der Gesetzgeber dem…
    www.darc.de

    73, Michael, DF2OK.
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    Edited 21 times, last by DF2OK (April 20, 2026 at 8:56 PM).

  • Das kann nicht mehr aktuell sein, da steht ja auch was von telefonischer Erreichbarkeit drin was ja nun eindeutig nicht mehr stimmt. In der AfuV steht auch nichts dergleichen, auch nicht in den Fußnoten 5 und 16.

    73 de Haiko DF9HC

  • Post by DF2OK (April 20, 2026 at 9:11 PM).

    This post was deleted by the author themselves (April 20, 2026 at 9:18 PM).
  • Allerdings müsste die Verfügung von 2019 die Mitteilung von 2016 übersteuern, so mein Verständnis.

    Meins auch. Eine Fundstelle mit einer Auflistung der Veränderungen. Allerdings mehr als ein Jahr alt und leider viele defekte Links zur Behörde dabei. https://www.alsor.de/information/am…html#sechsmeter

    73, Michael, DF2OK.
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  • Ich glaube fast, das Thosten so handeln könnte, wie seinerzeit Günter zur Diskussion um die Definition "ortsfest" im weiter oben verlinkten Thread - BNA anschreiben und um Klärung bitten.

    73, Michael, DF2OK.
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  • Was macht ihr euch für Gedanken über uralte Kamellen?

    Seit dem 27.05.2024 gilt die aktuelle AfuV -Amateurfunkverordnung- und damit die darin in Anlage 1 genannten "Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche".

    Dadurch sind alle älteren Nutzungsbedingungen (wie z.B. Betriebsmeldepflicht, telefonische Erreichbarkeit während des Betriebes, Leistungs- und Bandbreitenbestimmungen etc. pp.) durch diese aktuelle Verordnung außer Kraft. Die Amtsblattmitteilungen und Verfügungen waren doch nur eine Hilfskrücke, um nicht jedesmal die AfuV ändern zu müssen - und natürlich auch ein enormes Entgegenkommen der Regulierungsbehörde!

    Zu beachten sind neben Frequenzen und Leistungen aus Tabelle A auch die Fußnoten 5 (u.a. "keine schädlichen Störungen") und 16 (max. zulässige Bandbreite) aus dem Teil B "Zusätzliche Nutzungsbestimmungen" der Anlage 1.

    Außerdem wäre zu prüfen, ob es danach (also nach dem 27.05.2024) Amtsblattmitteilungen oder Verfügungen der BNetzA zu dem Thema gegeben hat - meines Wissens nach nicht.

    vy 72 de DH8DAP, Frank aus Schwelm nr Wuppertal, JO31PG

    Ich bin Westfale von Geburt und Europäer aus Überzeugung!

    http://www.golf19.de