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  • Liebe Forenmitglieder,

    ich möchte euch bitten, von der Veröffentlichung von Links zu Websites Abstand zu nehmen, auf denen Bücher oder Zeitschriften zum kostenlosen Download angeboten werden. Es sei denn, Ihr seid der Inhaber der Rechte oder habt dessen Genehmigung eingeholt.

    Gerade bei älteren Publikationen erkennt man meist nicht, wer noch die Urheberrechte an der entsprechenden Publikation haben könnte. Werden noch bestehende Urheberrechte verletzt, können schnell einmal mehrere Tausend Euro Schadensersatz eingeklagt werden. Auch wer nur schreibt, wo der Download zu finden ist, schadet dem Herausgeber/Verlag, wenn dieser eventuell noch eine Nachauflage beabsichtigt oder das Material weiterhin in elektronischer Form oder auf CDs/DVDs verkauft.
    Diejenigen, die sich herausnehmen, Urbeberrechte zu umgehen, sollten nicht auch noch unterstützt werden, indem man deren Seiten publik macht.

    Jürgen, DL1JGS
    Forenbetreiber

    Viele Grüße

    Jürgen

  • Hallo Jürgen und Kollegen,

    im Prinzip d'accord. Es gibt aber etliche Autoren, die ihre Werke selbst zum kostenlosen Download anbieten - das ist doch wohl anders zu sehen. Ein Thema für Fachjuristen: wenn Bücher vergriffen sind, darf man private Kopien anfertigen - was ist, wenn dazu Links angeboten werden? Gilt das dann auch? Muss man die "Vergriffenheit" vorher selber überprüfen?

    Schöne Grüße,
    Tom, DK1IS

  • Man muss in einem Forumpost als Forenbetreiber normalerweise nicht ständig überprüfen, wenn ein Link gepostet wird. Aber wenn von vornherein offensichtlich ist, dass eine verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte enthält (sogenannte positive Erkenntnis) ist eine Verlinkung problematisch, da in Deutschland in diesem Falle eine Störerhaftung angenommen wird. Es ist ja auch der Fall denkbar, dass eine Seite zum Zeitpunkt des Verlinkens keine illegalen Inhalte enthält, später aber schon. Schon daher muss ein Forenbetreiber nicht ständig Links überprüfen. Sobald der Forenbetreiber aber Kenntnis darüber erhält, dass eine verlinkte Seite illegale Angebote enthält, muss er den Link entfernen.

    Haftung für Foren, Kommentare, Blogs und Wikis
    Diskussionsforen und Kommentar-Funktionen können eine Webseite sehr beleben. Sie sind ebenso wie Blogs und Wikis interaktiv, Besucher können sich darin…
    www.computerbetrug.de

    Zitat daraus :

    "Die Konsequenzen sind damit klar: Auch wenn Sie (als Forenbetreiber) nicht grundsätzlich für fremde Inhalte in Haftung genommen werden können, sollten Sie Foren und Gästebücher auf Ihren Webseiten regelmäßig kontrollieren und rechtswidrige Inhalte gegebenenfalls zu entfernen".


    Was die Verlinkung auf "archive org" betrifft, wo auch alte Magazine gehostet werden, so kann man davon ausgehen, dass dies seriöse Inhalte auf geklärter rechtlicher Grundlage sind. Wenn auf eine Seite aus Russland oder Timbuktu-Süd verlinkt ist, wo man die Funkamateur Jahrgänge bis 2009 runterladen kann, muss man annehmen, dass dies nicht legal ist.

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

    Edited 14 times, last by DL4ZAO (January 7, 2025 at 2:55 PM).

  • Hallo Tom,

    Ein Thema für Fachjuristen: wenn Bücher vergriffen sind, darf man private Kopien anfertigen - was ist, wenn dazu Links angeboten werden? Gilt das dann auch? Muss man die "Vergriffenheit" vorher selber überprüfen?

    die "Vergriffenheit" eines Buches hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun. Wenn Du dies als Anhaltspunkt nimmst, begibst Du Dich auf sehr dünnes Eis, denn Jürgen hat ja auch etwas von einer möglichen Nachauflage geschrieben. Wann eine Nachauflage erfolgt, kannst Du nicht an der "Vergriffenheit" festmachen.

    73/72 de Ingo, DK3RED - Don't forget: the fun is the power!

  • Hallo Günter,

    Was die Verlinkung auf "archive org" betrifft, wo auch alte Magazine gehostet werden, so kann man davon ausgehen, dass dies seriöse Inhalte auf geklärter rechtlicher Grundlage sind.

    ich würde nicht davon ausgehen, dass die rechtliche Grundlage dort geklärt ist. Es ist nicht erkennbar, ob der Buchautor/Verlag die Dateien dort eingestellt hat oder ob es ein Nutzer war, der "es doch nur gut meint hat". Außerdem durchsucht archiv.org auch weiterhin das Internet nach interessanten Websites und "archiviert" diese und die von diesen verlinkten Inhalte ungefragt. Das mag manchmal bei Aufspüren einer nicht mehr online verfügbaren Seite nützlich sein, doch es entbindet nicht davon, sich über das Urheberrecht der auf den archivierten Seiten vorhandenen Inhalte Gedanken zu machen.

    73/72 de Ingo, DK3RED - Don't forget: the fun is the power!

  • Das Urheberrecht (Buch, Zeitschrift, Musikstück usw.) beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es geht an die Erben über. Ausnahmen sind private Kopien oder kurze Zitate.

    Marcus

  • ich würde nicht davon ausgehen, dass die rechtliche Grundlage dort geklärt ist.

    Ingo, ich bin da bei archive.org zuvesichtlicher. Maßgeblich ist das Recht des Staates, wo der Dienst gehostet ist. Das Archiv unterliegt US-Recht, das sich von der Ausprägung des deutschen Urheberechts und in der Anwendung (Copyright, fair use, CDL) unterscheidet. Um in USA kostspielige Copyright Prozesse zu vermeiden hat archive.org ein natürliches Interesse, an rechtlicher Klarheit der gehosteten Dateien.

    Nähere Information hier:
    Rights – Internet Archive Help Center

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • @#4: Hallo Ingo und Kollegen,

    ... ein bodenloses Thema mit Schlechte-Laune-Potenzial - manchmal sollte man trotz juristischem Hintergrund aber doch gesunden Menschenverstand walten lassen; Beispiel:

    Der Franzis-Verlag brachte über Jahre die bekannte Röhren-Taschen-Tabelle heraus; zahlreiche jeweils aktualisierte und erweiterte Auflagen. In den ersten Auflagen waren etliche Röhren aus den 20er- und 30er-Jahren enthalten, die dann später wegfielen. Neuauflagen der Altauflagen erfolgten naturgemäß nicht, die alten Auflagen waren somit vergriffen und auf dem kommerziellen Markt nicht mehr verfügbar. Wenn sich nun Interessierte die Mühe machten, diese alten Auflagen zu scannen und ins Netz zu stellen - ich hätte weder gegenüber dieser Dienstleistung noch gegenüber ihrer Nutzung irgendwelche Skrupel. Kommentare der Rechtsgelehrten?

    73,
    Tom, DK1IS

  • Hallo Zusammen,

    wir sollten Jürgen entgegen kommen und ihn nicht unnötig in Bedrängsnis bringen. Ich habe im QRL (damals Plakataktion und nachträgliche Klage einer Teilnehmerin, die zuerst einverstanden war (lag schriftlich vor), später dann über einen Berliner Anwalt Geld einklagen wollte. Die schriftliche Einwilligung entsprach angeblich nicht allen Erfordernissen. Ging zum Glück glimpflich aus (unsere Rechtsabteilung war auch super, hätte ich alleine nie so hingekriegt), damals vor ca. 5 Jahren habe ich erst realisiert, dass sich einige Anwälte wohl darauf spezialisiert haben, um "schnelles Geld" zu verdienen, das "Durchforsten von Foren" gehört ebenfalls zu deren Betätigung, bzw. sie beauftragen andere und zahlen Prämien, wenn diese was entdecken.

    Da wir juristisch in der Regel Laien sind, lasst uns dem Hinweis folgen und nicht allzustark mit Jürgen ins "juristische Subsumieren" gehen,

    ich finde, ein paar weniger LINKs täte uns nicht weh, oder,

    73

    Winni

  • Wenn sich nun Interessierte die Mühe machten, diese alten Auflagen zu scannen und ins Netz zu stellen - ich hätte weder gegenüber dieser Dienstleistung noch gegenüber ihrer Nutzung irgendwelche Skrupel.

    Tom, das Scannen und im Web bereitstellen kann folgenlos bleiben, muss aber nicht. Darum kann da niemand außer dem Rechteinhaber ein OK dafür geben, Kopien von Werken ins Netz zu stellen. Die Rechtslage ist klar und vorstehend beschrieben. Ob ein Rechteinhaber, bei alten Publikationen seine Rechte beansprucht oder durchsetzt bleibt allein ihm überlassen. Rein formal besteht die Verpflichtung nachzuforschen, ob es noch einen Rechteinhaber gibt und falls ja, die Erlaubnis einzuholen.

    73, de Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

    Edited once, last by DL4ZAO (January 7, 2025 at 5:20 PM).

  • Lieber Jürgen, DL1JGS,
    da Du hier der Betreiber bist ist mir Dein Wunsch Befehl. Da diskutiere ich nicht drum herum.
    Vielen Dank für dieses Forum!

    73 de Eike KY4PZ / ZP5CGE

  • Winni, niemand will Jürgen in Bedrängnis bringen, er hat die Links ja vorsorglich entfernt und dies begründet.

    Es geht hier wit im Threadtitel genannt um eine sachliche Diskussion was erlaubt ist und warum wie zu verfahren ist. Darüber Bescheid zu wissen ist in jedemanns Interesse der hier postet und wichtig für jeden, der selber eine Webseite betreibt.

    73, de Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • Hallo,

    eine lehrreiche Diskussion bezüglich Links.

    Was das erwähnte Archiv angeht, war ich sehr erstaunt, dort sogar den Zverev in hervorragender Printqualität als pdf zu finden. Das Buch kam erst 1967 heraus (mein Exemplar habe ich seit 1971). Schon verwunderlich, da es als Buch heute zu Mondpreisen gehandelt wird.
    "Copyright John Wiley & Sons - This book or any parts of it must not be reproduced in any form without the written consent of the publisher".

    Insgesamt reicht es wohl aus, erlaubte Zitate hier zu posten. Wer dann Interesse hätte, kann sich ja per PN für weitere Info usw. mit dem Verfasser des Forumsbeitrags in Verbindung setzen. Der Forumbetreiber wäre dann völlig außen vor.

    Ich wüsste übrigens gar nicht, ob und wen man z.B. als Nachfolger von Telefunken wegen Publikationen in der Telefunken-Zeitung aus den 1930er Jahren kontaktieren könnte.

    Günter, vielen Dank für die "Rights" Info - sehr interessant.

    73, Horst

    Elektrosmog hält gesund

  • Horst,

    hilft dies?

    Der Urheberschutz für ein Werk endet (UrhG)
    • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 65)
    • → danach ist das Werk gemeinfrei
    Besondere Fristen
    70 Jahre
    • für anonyme und pseudonyme Werke (§ 66)
    50 Jahre
    • für einfache Lichtbilder (§ 72)
    • für den Hersteller von Tonträgern (§ 85)
    • für den Filmhersteller (§ 94)
    25 Jahre
    • für wissenschaftliche Ausgaben nicht geschützter Werke (§ 70)
    • für nachgelassene nicht geschützte Werke, die erstmals
    herausgegeben werden (§ 71)

    73

    Winni

  • Am 1. Januar eines neuen Jahres begeht man den "public domain day". Dann werden Werke bei denen die 70 Jahre nach dem Tod des Autors um sind allgemeinfrei. In diesem Jahr 2025 sind einige interessante Bücher und Bilder dabei:


    Public Domain Day 2025: Gemeinfreie Kunst
    Public Domain Day 2025 : Ab heute können alle die Werke der beiden weltbekannten Maler*innen Frida Kahlo und Henri Matisse frei nutzen.
    blog.wikimedia.de
    Happy Public Domain Day 2025!
    Each January 1st is Public Domain Day, when a new crop of works have their copyrights expire and become free to share and reuse for any purpose. Here's our…
    publicdomainreview.org

    73

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • Was unter diesem Link zum RC-Network von für indivuduelle und frei gezeichnete "Baupläne" bahauptet wird ist auf elektrische Schaltpläne nicht anwendbar. Klar ist: man darf Abhandlngen oder Artikel nicht gesamt posten, aber im Zuge einer inhaltlichen Auseinandersetzung in einer Diskussion daraus auszugsweise zitieren, sofern dies zum Verständnis erforderlich ist und sofern man den Autor und die Quelle des Text oder Bildzitats deutlich benennt (Zitatrecht). Schaltplanzeichnungen und Schaltpläne hingegen fallen im Allgemeinen nicht unter das Urheberrecht. Die Ansicht, auch Schaltpläne fallen unter das Urhebrrecht taucht immer wieder mal auf ist aber nicht zutreffend und von der Rechtsprechung anders entschieden.

    Es gilt: Schützenswert nach dem Buchstaben des Urheberrechts sind "Werke", denen man die Attribute als persönliche und geistige Schöpfung zusprechen kann. Bestimmend ist die Individualität und die Schöpfungshöhe. Schaltpläne fallen nach dieser Auffassung nicht als Werk unter das Urheberrecht, weil sie aus genormten Zeichenelementen zusammengesetzt sind, und es ihnen von daher an Individualität und Schöpfungshöhe mangelt. Der Schutz durch das Urheberrecht orientiert sich an der individuellen "Schöpfungshöhe". Eine frei gezeichnete, künstlerisch besonders kreativ und individuell in 3D ausgestaltete Schaltzeichnung könnte unter Umständen als "Werk" unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Standardisierte Schaltplanzeichnung nicht.

    Zum Verständnis: Es ist dabei zu unterscheiden zwischen dem Schaltplan (der eigentlichen Zeichnung), und der dahinterstehenden Idee der Schaltung, die sich in der Schaltplanzeichnung nur ausdrückt. Ideen sind frei und fallen von vornherein nicht unter den Schutz des Urheberrechts Gesetzes. "Wissenschaftliche und politische Gedanken sollen 'Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung' sein und nicht auf dem Weg über das Urheberrecht monopolisiert werden." Schaltungsideen könnnen nur, wenn sie neuartig sind, als Erfindung patentiert werden oder als eingetragenes Geschmacksmuster vor gewerblicher Verwertung geschützt werden.

    Die Thematik wurde hier im Forum in der Vergangenheit in diesem Thread bereits behandelt und mit Quellen unterlegt:

    DL4ZAO
    August 18, 2023 at 9:01 AM

    73, de

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

    Edited 24 times, last by DL4ZAO (January 8, 2025 at 8:54 AM).