Deutscher Zoll - gibt es Erfahrungen?

  • Sorry, ich ging, wie beim diskutierten Stick, von der Ausfuhrdeklaration aus. In deinem Fälle ist es offensichtlich Einfuhr mit unklarer Deklaration des Absenders, wenn die Post zum für den Empfänger zuständigen Zollamt befördert hat.


    73

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

    Einmal editiert, zuletzt von DL4ZAO ()

  • Fehlendes CE-Zeichen war auch nie Thema. Ich habe bei Funkgeräte-Importen aus USA die einschlägigen Rechtsnormen dabei gehabt und den MA des Zolls entsprechend überzeugt, was ein FA darf. Zur Not würde ich halt in das Einspruchsverfahren gehen. War aber nie nötig.

    Hallo Holger,


    ich würde mich nicht darauf verlassen dass man ein Funkgerät ohne CE-Kennzeichen einfach so einführen kann.

    Vor ein paar Jahren wollte ein mir bekannter Funkamateur ein Gerät der Firma Yaesu, das von Yaesu nicht in Europa angeboten wird und daher kein CE-Kennzeichen hat, hier einführen. Das war nicht möglich. Wir wurden vom Zoll darüber belehrt dass man als Funkamateur ein Gerät ohne CE-Kennzeichnung betreiben darf, jedoch nicht in die EU einführen darf.


    Kannst du uns eine Quelle nennen in der die Einfuhr (nicht der Betrieb) von Geräten ohne CE-Kennzeichnung für Funkamateure ausdrücklich erlaubt ist? Das wäre für den nächsten Besuch beim Zoll sehr hilfreich.


    73

    Uli DF7SC

  • Kannst du uns eine Quelle nennen in der die Einfuhr (nicht der Betrieb) von Geräten ohne CE-Kennzeichnung für Funkamateure ausdrücklich erlaubt ist? Das wäre für den nächsten Besuch beim Zoll sehr hilfreich.


    73

    Uli DF7SC

    Die Quelle wird´s nicht geben. Was Deinem Kollegen mit dem Yaesu passiert ist wurde vielen zum Verhängnis die seinerzeit das Baofeng UV-3R direkt in BY bestellt haben.

    Das wurde sehr oft vom Zoll zurückgehalten bis von der BNetzA mitgeteilt wurde die Geräte zurück zu schicken oder zu vernichten. Im besten Fall hatte man als FA da mal

    wieder "Lehrgeld" bezahlt. Weil aber nicht alles kontrolliert werden kann hatten etliche FA aber auch eben Glück.

    73´s Jürgen , ALT-512 SDR 10 Wtts, mittlerweile 50m endgespeist an der Luft + TS-790E für VHF/UHF mit Indoor X-30 und

    4-Ele LPDA. Moxon für 6m/4m ebenfalls Indoor .... Xiegu G90 mit Eremit 18 AH LiFePO4 und 12m Spidermast für outdoor.

    Member Log4OM Alpha- & Betatest Team

  • Die Quelle wird´s nicht geben.

    Moin,


    im Zweiter Teil - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) steht, alles zum Konformitätsverfahren und dem CE-Zeichen.


    Allerdings steht im AfuG § 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs (2):

    Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.


    Unser Spezialgesetz hebelt diese Regelungen aus. Dank der Lobbyarbeit u.a. des DARC.


    Ich habe seit 2008 u.a. einen Elecraft K3 und Alinco-UKW-Geräte in den USA bestellt. Wie gesagt, ich habe dem Zoll-MA Sinn und Zweck der UKW-Geräte erklärt und die Ware wanderte über dem Tisch. Die Abwicklung des K3 erfolgt durch UPS.



    73, Holger DL9HDA

    2 Mal editiert, zuletzt von dl9hda ()

  • Allerdings steht im AfuG § 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs (2):

    Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.


    Unser Spezialgesetz hebelt diese Regelungen aus. Dank der Lobbyarbeit u.a. des DARC.

    Das steht aber nircht, dass man eine nicht-konforme Funkanlage in den vereinigten Wirtschaftsraum einführen (Inverkehrbringen) darf. Die Ausnahemregelung bezieht sich lediglich auf Geräte die bereits "im Handel erhältlich" sind. Also Geräte die von einem Importeur schon in der EU in Verkehr gebracht wurden.


    73

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

  • Da steht aber auch nicht "im deutschen oder europäischen Handel erhältlich" :) , also kann ich auch im amerikanischen oder chinesischen Handel kaufen!

    vy 72 de DH8DAP, Frank aus Schwelm nr Wuppertal, JO31PG


    Ich bin Westfale von Geburt und Europäer aus Überzeugung!


    http://www.golf19.de

  • Ist einfach bescheuert.

    Also Geräte die von einem Importeur schon in der EU in Verkehr gebracht wurden.

    Der darf die ja gar nie nicht einfach in den Verkehr bringen gekonnt haben dürfen ..... :) (Beamtendeutsch in den Gesetzen, brrr ..............)


    Frank, DH8DAP, klar darfst Du in HinterIndien-pusemuckel-China außerhalb der EU kaufen, alles was das Herz begehrt. Kein CE-Aufkleber - nix durch den Zoll in die EU, nur Tunnel graben und hineinschmuggeln.


    Demnächst kriegen wir all einen Aufkleber auf die Stirn, damit wir nach Drittland-Urlaub wieder nach Hause dürfen.

    73 Peter

  • Ohne CE keine Einfuhr in die EU und das ist Fakt und klipp & klar geregelt und da bildet der AFu keine Ausnahme. Wenn man selbst baut ist das was anderes und sogar Bausätze

    aus BY darf man einführen und betreiben wenn man sichergestellt hat das sie den zulässigen Bestimmungen entsprechen.


    Schon erstaunlich das sich Menschen die über zunehmende Störungen aus BY schimpfen selbst an den Einfuhrregeln vorbei schleichen wollen .....

    73´s Jürgen , ALT-512 SDR 10 Wtts, mittlerweile 50m endgespeist an der Luft + TS-790E für VHF/UHF mit Indoor X-30 und

    4-Ele LPDA. Moxon für 6m/4m ebenfalls Indoor .... Xiegu G90 mit Eremit 18 AH LiFePO4 und 12m Spidermast für outdoor.

    Member Log4OM Alpha- & Betatest Team

  • Der darf die ja gar nie nicht einfach in den Verkehr bringen gekonnt haben dürfen ..... :) (Beamtendeutsch in den Gesetzen, brrr ..............)

    Doch darf er weil er selbst die CE erstellt. Haben wir ja gesehen bei den Baofengs aus PL die mit einem separaten Einfuhrverbot belegt wurden weil die polnische

    Importeurin nicht dafür gesorgt hat das die Geräte die Spezifikationen einhalten die vorgeschrieben sind. Da wurde eine CE Erklärung verfasst aber die Geräte aus

    BY nicht einmal überprüft. Hier lag das Problem aber nicht beim Zoll sondern beim Importeur der sich eine goldene Nase verdienen wollte ohne entsprechend

    nachzubessern.

    73´s Jürgen , ALT-512 SDR 10 Wtts, mittlerweile 50m endgespeist an der Luft + TS-790E für VHF/UHF mit Indoor X-30 und

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  • Doch darf er weil er selbst die CE erstellt.

    Ein ganz neuer Aspekt, so eine Art Selbsterklärung?


    Die CE ist meines Wissens eine Konformitätserklärung, in der der Inverkehrbringer eines Produktes erklärt, dass ein Produkt die Anforderungen aller gültigen für das Produkt in Frage kommenden EU-Richtlinien erfüllt. Bei Funkanlagen sind das mehrere Richtlinien, die in Frage kommen, die wichtigste dabei ist die Richtlinie 2014/53/EU, kurz "Funkanlagenrichtlinie" genannt. Und nur für die gibt es für Funkamateure eine Ausnahmeregelung in Anhang 1, die lautet:


    NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDE ANLAGEN

    1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt.

    Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt:
    a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
    b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
    c)Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden.


    Für Funkamateure gilt also nur für drei ganz bestimmte Fälle eine Ausnahme. Aber ein Funkamateur "erstellt" keine CE Konformitätserklärung. Dazu ist er weder befähigt noch berechtigt.


    73

    Günter

    "For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong" (H.L. Mencken)

    2 Mal editiert, zuletzt von DL4ZAO ()

  • Schließe mich DL4ZAO an. Ergänzend: Wikipedia ist oft mit Vorsicht zu handhaben, aber in diesem Fall gibt https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2014/53/EU eine recht gute Übersicht zum Einstieg in den Wirrwarr. Bei uns realisiert durch das FuAG von 2017, https://www.gesetze-im-internet.de/fuag/ .


    Es ist nur noch zu klären, wer CE-konform geprüft hat und wer CE "ungestraft" kleben darf (und damit haftet). Interessant auch:

    ..... Kritik ...

    Auf Kritik ist insbesondere die Bestimmung aus Artikel 3(3) gestoßen, die festlegt: „Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet ist: […] i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.“....

    73 Peter